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Nr. 40/2018/19

Abschluss des Schlichtungsverfahrens durch einen Entscheid, Protokollierungspflicht, Beweiswürdigung und Begründungspflicht – Art. 212 ZPO.

Schaffhausen · 2020-01-17 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Schlichtungsbehörde, ob sie bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags der klagenden Partei einen Entscheid in der Sache fällt (E. 3.1.1). Kommt die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheid nach, wandelt sie sich zur ersten gerichtlichen Instanz. Sie hat das Verfahren nach den Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 ff. ZPO durchzuführen und zu protokollieren. Für die Beweisabnahme sind die Vorschriften gemäss Art. 150 ff. ZPO zu beachten. Aufwendige Beweisverfahren sind jedoch nicht angebracht. In der Begründung ist anzugeben, auf welche Beweise abgestellt und wie diese gewürdigt wurden (E. 3.1.2 und E. 3.2.1– E. 4). Es bleibt der Schlichtungsbehörde unbenommen, aufgrund der im Entscheidverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf einen Entscheid nachträglich zu verzichten und den Parteien eine Klagebewilligung auszustellen bzw. einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten (E. 3.1.3).